Mieterkaution und verbotene Ablöse

Mieterkaution und verbotene Ablöse

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ine überhöhte Kaution kann eine verbotene Ablöse sein

Durch eine überhöhte Kaution kann gegen das Ablöseverbot des § 27 MRG verstoßen werden. Da keine gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe der Kaution bestehen legt die Judikatur (etwa OGH 23.11.1999, 5 Ob 302/99v) als relevante Kriterien für die zulässige Kautionshöhe beispielsweise fest:

Höhe des Mietzinses,
Bonität des Mieters (unter Berücksichtigung des Vermieterpfandrechts),
zu veranschlagender Zeitraum für die Räumung des Mietobjektes bei Nichtbezahlung des Mietzinses,
Ausstattung des Objektes,
Überlassung von Einrichtungsgegenständen.

Als generelle Richtschnur gilt ein Betrag von bis zu 6 Bruttomonatsmietzinsen. Ein höherer oder niederer Betrag müsste vom Vermieter bzw Mieter jeweils im Einzelfall begründet werden. Gelingt diese Begründung nicht überzeugend, hat der Mieter einen Rückforderungsanspruch wegen Verletzung des Ablöseverbotes.