Mobilfunkanlage: Mietzinsminderung?
News 0 KommentareDie Brauchbarkeit einer Bestandsache richtet sich iSd § 1096 ABGB nach dem Vertragszweck und nach der Verkehrssitte. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit (hier angebliche Kopfschmerzen
wegen einer Mobilfunkanlage) des Bestandobjekts trifft den Bestandnehmer.
Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt jedenfalls keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertigen könnte.
OGH 2. 8. 2005, 1 Ob 146/05 k