Pflichtverletzung des Verwalters
News 0 KommentareEin Antrag auf Abberufung des Verwalters wegen grober Pflichtverletzung kann nur dann erfolgreich gestellt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht bestehen.
Es muss sich dabei um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist.
Wiederholte Eigenmächtigkeiten, etwa beim Abschluss von Versicherungen und verspätete oder grob fehlerhafte, praktisch unüberprüfbare Jahresabrechnungen, können grobe Pflichtverletzungen darstellen.
Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können aber bei einer Gesamtschau die Auflösung des Verwaltungsvertrags rechtfertigen.
Bei der Prüfung von Auflösungsgründen ist jeweils eine Zukunftsprognose vorzunehmen.
OGH 20. 3. 2007, 5 Ob 48/07 f