Sanierung und Erhaltung im ortsüblichen Standard

Sanierung und Erhaltung im ortsüblichen Standard

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Das gesetzliche Gebot der Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“ (§ 3 MRG) ist so zu verstehen, dass im Zuge der Durchführung von Erhaltungsarbeiten nicht statisch stets Gleiches durch Gleiches zu ersetzen, sondern bei notwendigem Ersatz eine Anpassung auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur vorzunehmen ist.

Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der zu erhaltenden Hausteile und Anlagen, weil die Anpassung an den heutigen technischen Standard immer die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit iS einer Notwendigkeit der Arbeiten voraussetzt.

Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit ist auch im Rahmen der dynamischen Erhaltung ein Mangel iS einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit, Brauchbarkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit.

Anmerkung:
Erhaltung verneint bei einem Lift, der Personen nur nach oben, nicht aber nach unten bringt.

OGH 26. 8. 2008, 5 Ob 106/08 m