Wie kann Wohnungseigentum begründet werden?
News 0 KommentareWohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage
einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43 WEG 2002, (danach kann der Wohnungseigentumsbewerber den Eigentümer der Liegenschaft auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums am zugesagten Objekt klagen),
einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, d.h. einerTeilungsklage, oder
einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz).
Weiters erforderlich ist natürlich auch die Eintragung in das Grundbuch.