Zum Provisionsanspruch gem §6 MaklerG

Zum Provisionsanspruch gem §6 MaklerG

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Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers gem § 6 MaklerG ist der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit.

Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, wobei im Immobilienmaklergewerbe die Namhaftmachung des Geschäftspartners ausreicht.

„Namhaftmachung“ ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss. Dazu bedarf es der Nennung einer Person, mit der ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zufolge der Bestellung eines Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren der Eigentümerin zwar weder diese noch ein Separationskurator verkaufsberechtigt waren, es aber letztendlich doch zum vom Makler vermittelten Abschluss eines Kaufvertrags, wenn auch mit dem Masseverwalter, kam.

OGH 21. 12. 2005, 7 Ob 145/05 g