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Gesetzestext: (3) Die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung des Alleineigentümers als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind. Anmerkung: Dabei handelt es sich um die der Neuformulierung des § 3 Abs. 2 WEG 2002 entsprechende Änderung für das vorläufige Wohnungseigentum.

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Gesetztestext: Wenn zu Gunsten des Wohnungseigentumsbewerbers eine Anmerkung nach § 40 Abs. 2 oder eine Streitanmerkung nach Abs. 3 eingetragen ist, hat im Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Ersteher sowie im Fall der Verwertung der Liegenschaft in der Insolvenz des Liegenschaftseigentümers der Ersteher oder Erwerber die dem Wohnungseigentumsbewerber auf Grund dieser Anmerkungen zustehenden Rechte

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Gesetzestext: (1) Sind die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung der Urkunden (§ 37 Abs. 2 Z 2) säumig, so kann der Wohnungseigentumsbewerber den Liegenschaftseigentümer auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und in die Begründung von Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekten bei dem Bezirksgericht klagen, in

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Wenn an der Liegenschaft noch nicht Wohnungseigentum begründet wurde oder eine vor dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 erfolgte Wohnungseigentumsbegründung noch nicht alle gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekte erfasst hatte, steht dem Wohnungseigentumsbewerber im Rahmen seiner Rechte nach § 37 Abs. 2 WEG 2002 ein Anspruch darauf zu, dass systemkonform (§ 3 Abs. 2 WEG 2002) Wohnungseigentum an

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Gesetzestext: Besteht der Mangel der Abrechnung nur in einer inhaltlichen Unrichtigkeit, so hat sich die gerichtliche Entscheidung auf die Feststellung der Unrichtigkeit sowie des sich aus der Richtigstellung ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrags zu beschränken. Anmerkung: Für den Fall der Unrichtigkeit der Abrechnung ist ein gerichtlicher Auftrag an den Verwalter nicht sinnvoll, sondern soll in der

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Gesetzestext: Die Rücklage ist für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden. Sie ist entweder auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend anzulegen. Anmerkung: In § 31 Abs. 2 WEG 2002 wird korrespondierend zur Formulierung des § 20 Abs. 6 WEG 2002 ausdrücklich klargestellt, dass es sich

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Wenn es um die Folgen eines Pflichtverstoßes des Verwalters geht, sollen sich in einem gerichtlichen Verfahren nicht zwingend die Wohnungseigentümer untereinander als Antragsteller und Antragsgegner gegenüberstehen. Der „richtige“ und primäre Passivlegitimierte in solchen Verfahren ist der Verwalter. Deshalb werden diese Verfahren in der neu formulierten Z 5 des § 30 Abs. 1 WEG 2002 konzentriert

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…bei Ratenzahlung für Erhaltungsarbeiten (§30 Abs1 Z3 WEG 2002). Im Hinblick auf das gesetzliche Vorzugspfandrecht des § 27 WEG 2002 ist die in § 30 Abs. 1 Z 3 WEG 2002 bisher enthaltene Anordnung, dass die dort vorgesehene Ratenzahlung für die durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten bestimmter Erhaltungsarbeiten nur gegen Bestellung einer Hypothek gestattet

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Gesetzestext: Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht. Anmerkung: Die Bekanntmachungsregelung des § 24 Abs. 5 WEG 2002 wurden im Kern nicht verändert, es bleibt also bei der obligatorischen zweifachen Bekanntmachung – Hausanschlag plus individuelle Übersendung. Der Wohnungseigentümer kann aber für die

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