Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers
News 0 KommentareGesetzestext: (3) Die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung des Alleineigentümers als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind. Anmerkung: Dabei handelt es sich um die der Neuformulierung des § 3 Abs. 2 WEG 2002 entsprechende Änderung für das vorläufige Wohnungseigentum.






