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Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind einem wichtigen Interesse nicht gleichzusetzen, ebenso wenig genügt eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswertes. Allerdings können rein wirtschaftliche Erwägungen ein wichtiges Interesse darstellen. Den Behauptungen, eine Teilfläche im Ausmaß von 188,71 m2 zuzüglich Balkon von 11,28 m2 ohne die geplanten Umbaumaßnahmen nicht mehr verwerten zu können, ist als wichtiges Interesse denkbar. Die

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Umlaufbeschlüsse einer Eigentümergemeinschaft, auch in Form einer vorgelegenen Unterschriftenliste, die von einem Wohnungseigentümer persönlich zwecks Unterfertigung überbracht werden, sind grundsätzlich zulässig, und zwar ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste. Dies gilt auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags. OGH 9. 12. 2006, 5 Ob

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Folgen der Verletzung: Die Erfordernisse der Rechnungslegung eines Verwalters sind an der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientiert. Dies sowohl in inhaltlichen als auch formalen Fragen. Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach den §§ 837, 1014 ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern bedeutend, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem

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Abwehr von Immissionen nach § 364 a ABGB: Generell ist die Möglichkeit des Bestehens nachbarrechtlicher Ansprüche zwischen Wohnungseigentümern und auch WE-Bewerbern desselben Hauses im Grundsätzlichen zu bejahen. Unter diesem Gesichtspunkt eines analogen Ausgleichsanspruchs nach § 364 a ABGB ist fest zu halten, dass bei einem Dachbodenausbau Einwirkungen, die sich zB aus der Abdichtung des Daches

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Pfandrechtliche Belastung: Das gemeinsame Wohnungseigentum von Eigentümerpartnern kann nur gemeinsam belastet werden. Auch das Recht, die Löschung einer Zwischeneintragung hinsichtlich der Belastung der Liegenschaft zu verlangen, steht nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu, wobei die Voraussetzungen der Löschung der Zwischeneintragung bei sämtlichen Eigentümerpartnern vorliegen müssen. Eine Teillöschung einer Zwischeneintragung kommt nicht in Betracht. OGH 30. 5.

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Abgrenzung zur Benützungsregelung: Ein Antrag auf bauliche Veränderungen an einem allgemeinen Teil des Hauses, der die Zuweisung einer Fläche zur Schaffung eines baulich abgegrenzten und versperrbaren Kellerabteils anstrebt, ist ein Antrag auf Änderung des WE-Objekts, weil eine solche selbst dann vorliegen kann, wenn von der Änderung ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind. OGH 30.

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Gesetzestext: § 57. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kann – ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – die Einverleibung von Wohnungseigentum auf Grund von Urkunden beantragt werden, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 gültig gewesen wäre. (2) Wurde

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Gesetzestext: Den Wohnungseigentümern und dem Verwalter kommt insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können; dem Verwalter kommt überdies auch dann Parteistellung zu, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Verhalten des Verwalters ist. Anmerkung: Nach bisheriger Rechtslage konnte es geschehen, dass sich in einem Gerichtsverfahren über einen Konflikt

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