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Angemessener Mietzins in einem denkmalgeschützten Gebäude: Im Anwendungsbereich der Mietzinsvorschriften des MRG bietet § 16 Abs. 1 Z. 3 MRG die Möglichkeit, vom Mieter einen angemessenen Mietzins zu verlangen, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel

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Geplante Neuerungen im MRG: Das Justizministerium hat den Entwurf einer Wohnrechtsnovelle 2005 zur Begutachtung ausgesendet. Hier eine Übersicht über die geplanten Änderungen (In der Folge alle Zitate aus den Erläuterungen). „Im Mietrecht, das einer grundlegenden Neuordnung noch entgegensieht, zeigen sich in einigen Punkten Schieflagen in der Interessenbalance zwischen dem Vermieter und dem Mieter.“ Geplante Neuerungen

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Geplante Neuerungen im MRG: Das Justizministerium hat den Entwurf einer Wohnrechtsnovelle 2005 zur Begutachtung ausgesendet. Hier eine Übersicht über die geplanten Änderungen (In der Folge alle Zitate aus den Erläuterungen). „Im Mietrecht, das einer grundlegenden Neuordnung noch entgegensieht, zeigen sich in einigen Punkten Schieflagen in der Interessenbalance zwischen dem Vermieter und dem Mieter.“ Geplante Neuerungen

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Die geplante Einführung einer „Seniorenwohnung“ Durch die geplante Wohnrechtsnovelle soll dem umfangreichen Katalog von Bestandobjekten des MRG ein weiteres Objekt, die „Seniorenwohnung“, angeschlossen werden. Damit will der Gesetzgeber auf die demografische Entwicklung reagieren und neben den im Heimvertragsgesetz geregelten Fällen eine weitere Form des „Wohnens im Alter“ rechtlich erfassen, nämlich das Wohnen von „Senioren“ (nach

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Die geplante Einführung einer „Seniorenwohnung“ Durch die geplante Wohnrechtsnovelle soll dem umfangreichen Katalog von Bestandobjekten des MRG ein weiteres Objekt, die „Seniorenwohnung“, angeschlossen werden. Damit will der Gesetzgeber auf die demografische Entwicklung reagieren und neben den im Heimvertragsgesetz geregelten Fällen eine weitere Form des „Wohnens im Alter“ rechtlich erfassen, nämlich das Wohnen von „Senioren“ (nach

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Mietverträge, auf die das MRG nicht , sondern lediglich das ABGB anwendbar ist: Diese Verträge können beliebig befristet werden. Mietverträge über WOHNUNGEN, auf die das MRG ganz oder teilweise anwendbar ist: Mindestdauer von 3 Jahren, keine Höchstdauer, Verlängerung beliebig oft, aber jeweils um mindestens 3 Jahre, Schriftform, Mieter kann nach 1 Jahr den Vertrag vorzeitig

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Mietverträge, auf die das MRG nicht , sondern lediglich das ABGB anwendbar ist: Diese Verträge können beliebig befristet werden. Mietverträge über WOHNUNGEN, auf die das MRG ganz oder teilweise anwendbar ist: Mindestdauer von 3 Jahren, keine Höchstdauer, Verlängerung beliebig oft, aber jeweils um mindestens 3 Jahre, Schriftform, Mieter kann nach 1 Jahr den Vertrag vorzeitig

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Die Überwälzung der Kosten der Vertragserrichtung auf Mieter kann eine verbotene Ablöse sein. Wird dem Mieter ein vom Vermieter oder dessen Rechtsanwalt verfasster schriftlicher Mietvertrag ausgehändigt, so kann der Mieter die Vertragserrichtungskosten mangels Gegenleistung als verbotene Ablöse (§ 27 MRG) zurückfordern. Wird der Vertragserrichter von Vermieter und Mieter gemeinsam beauftragt und bezahlt der Mieter die

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Die Überwälzung der Kosten der Vertragserrichtung auf Mieter kann eine verbotene Ablöse sein. Wird dem Mieter ein vom Vermieter oder dessen Rechtsanwalt verfasster schriftlicher Mietvertrag ausgehändigt, so kann der Mieter die Vertragserrichtungskosten mangels Gegenleistung als verbotene Ablöse (§ 27 MRG) zurückfordern. Wird der Vertragserrichter von Vermieter und Mieter gemeinsam beauftragt und bezahlt der Mieter die

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