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Tätigt der Bestandnehmer im Bestandobjekt Investitionen, die dem Bestandgeber obliegen oder die einen nützlichen Aufwand darstellen, so muss er den Ersatz des Aufwandes längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandobjektes gerichtlich fordern. Dabei handelt es sich um eine Präklusivfrist. Zur Fristwahrung des § 1097 ABGB reicht es, wenn die Art und das Ausmaß der

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Die Nachträgliche Einholung der Zustimmung von baulichen Veränderungen durch den Mieter ist zulässig. Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Änderung ist es unerheblich, ob die in Frage stehende bauliche Änderung bereits hergestellt wurde, da dies auf die Frage der Zulässigkeit der zu beantragenden baubehördlichen Maßnahme keinen Einfluss hat. Die Rechtsposition des Grundstücksnachbarn nach den Bauordnungen

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Die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Bestandgebers bestehen auch Personen gegenüber, die der Sphäre eines Vertragspartners angehören und denen dieser selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist, bzw gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in einem erhöhten Maße gefährdet werden. Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters Gehörenden, insbesondere seine Familienangehörigen

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Führt der Mieter mit Billigung des Vermieters Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durch oder lässt solche durchführen, haftet der Vermieter nicht. Lediglich in Missbrauchsfällen, in denen ein Mieter als Auftraggeber vorgeschoben wird, soll ein Durchgriff auf den Vermieter nicht ausgeschlossen sein. Die Vermietung eines Dachbodens zum Ausbau bewirkt hingegen keine „Veranlassung“ der Arbeiten auch

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Der Vormieter ist dann berechtigt, vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine Kosten einbringen ließ oder von einem Dritten (Vermieter, Vormieter oder wem immer) entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil

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Jegliche Leistung des Mieters, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Bestandvertrag steht, ist bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt daher für über § 1109 ABGB hinausgehende Verpflichtungen, wie der Verpflichtung zur Zurückstellung der Bestandsache neu ausgemalt oder aber auch der Verpflichtung zum Abschluss des Wärmeenergiebezugsvertrags, um in den Genuss des Gebrauchsrechts an der Bestandsache

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