Formale Erleichterungen bei der Kündigung (§3 Abs 1 MRG)
News 0 KommentareGesetzestext: § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der erste Satz lautet: „Mietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden.“; b) nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt: „Geht die Kündigung dem Vertragspartner erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so


