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Bei nachträglicher Begründung von Wohnungseigentum ist das bisher auf der gesamten Liegenschaft eingetragene Bestandrecht auf jene WE-Objekte zu beschränken, die nach § 4 WEG vom Vertragsübergang auf den jeweiligen WE´er erfasst sind. Die anfänglich zu Recht auf der ganzen Liegenschaft erfolgte, aus dem Vorgesagten jetzt aber materiellrechtlich unrichtige Eintragung des Bestandrechts auf sämtlichen Mindestanteilen berechtigt

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Der Anlassfall: Eine Liegenschaft steht (noch) im Alleineigentum des Bauträgers und Wohnungseigentumsorganisators. Die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 ist für mehrere Wohnungen angemerkt, die Wohnungen wurden den späteren Streitparteien bereits übergeben und von diesen bezogen. Der Beklagte hat eine Wohnung samt Gartenanteil als Zubehör zur Wohnung gekauft. Auf

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Gastgewerbebetrieb im Wohnungseigentumshaus: Auch wenn die mit der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs verbundenen Beeinträchtigungen besonders stark ins Gewicht fallen, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war und bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs den Wohnungseigentümern die Errichtung eines zweiten solchen Betriebs wegen der Verdoppelung der Beeinträchtigungen nicht zumutbar sein kann, folgt, dass für die

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Abberufung eines Verwalters im WEG: In Wohnungseigentumsanlagen kommt dem bestellten Verwalter auf Grund seiner alleinigen Vertretungsbefugnis für die Eigentümergemeinschaft zentrale Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit der dem Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung und der Auflösung des Verwaltervertrages kommt es immer wieder zu Unklarheiten, sodass die Rechtslage hier kurz dargestellt werden soll. Nach § 21

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Die Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung, die der Außerstreitrichter (bzw die Schlichtungsstelle) von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen hat. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die selbständige Feststellung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien kann dagegen auf den ordentlichen Rechtsweg gehören, was etwa für den aus einem Kaufvertrag

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Ein Recht zur Äußerung kann bei einem Umlaufbeschluss nur angenommen werden, wenn in der Verständigung über die geplante Maßnahme (hier: Lifterrichtung) eine nähere Darstellung der geplanten Baumaßnahmen erfolgt. Nur dann kann ein Minderheitseigentümer entscheiden, ob er seine sich aus §834 und §835 ABGB ableitenden Rechte wahrnimmt oder nicht. Im Unterschied zu einer Ladung zu einer

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Die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, hängt davon ab, dass die Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung dargetan werden kann. Dafür müssten bei einem Haus mit nur 4 WE-Einheiten entsprechende Gründe dargetan werden (nicht ausreichend eine eingeschränkte Tätigkeit einer WEerin

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Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie dadurch nicht zu „Verwaltern“ iSd §§ 19ff WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG nicht erfasst. Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden; diese

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Seit Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 1. 1994 ist die Zweckwidmung der Rücklage als gebundenes Sondervermögen aller Mit- und Wohnungseigentümer weggefallen. Die Rücklage ist nun für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, auch für die Überbrückung von Finanzierungslücken – etwa bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten – verwendbar. Die Verwendung der Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen,

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