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Im Fall eines ernsten Schadens in der eigenen Einheit steht dem betroffenen Wohnungseigentümer grundsätzlich ein im außerstreitigen Verfahren gegen die übrigen Miteigentümer durchzusetzender Anspruch zu, dass die zur Beseitigung der im WE-Objekt aufgetretenen Schäden notwendigen Arbeiten binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um einen Zahlungsanspruch. Ein aus § 28

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Das Individualrecht eines Mit- und Wohnungseigentümers auf Auflösung des Verwaltungsvertrags wegen grober Vernachlässigung der Verwalterpflichten kann nur dann erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue und Interessenwahrungspflicht bestehen. Es muss sich dabei um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der

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§ 35 Abs 2 WEG 2002 steht einer Teilungsklage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gem § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 nicht entgegen. Dadurch kommt es zur weiteren Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Zufolge § 3 Abs 2 WEG muss sich jede neue Begründung von Wohnungseigentum auf alle wohnungseigentumsfähigen Objekte beziehen. Nach hA

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Die Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels ist von der Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten zu unterscheiden. Während bei ersterer einzelne Liegenschaftsaufwendungen, nämlich solche, hinsichtlich derer erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen, nach einer vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Art verteilt werden, führt die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten (§ 32 Abs 6 WEG) dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und für jede

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Die rechtsgestaltende Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Kosten einer Liftanlage nach § 32 Abs 5 WEG ist für sämtliche Verfahrensparteien als zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingetragene Miteigentümer bindend. Dies erfordert einen alle Mit- und Wohnungseigentümer erfassenden Verteilungsschlüsselim Sachbeschluss. Damit liegt ein Anwendungsfall der sog „wirkungsgebundenen einheitlichen Streitpartei“ vor. Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen iSd §

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Auch wenn nur die Eigentümergemeinschaft und der (bisherige) Verwalter Parteien des Verwaltungsvertrags sind, schließt dies nicht zwangsläufig einen gerechtfertigten Bedarf nach einer Antragslegitimation eines oder einzelner Wohnungseigentümer aus. Wenn etwa der Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags rechtswirksam zu Stande gekommen ist, aufgrund eines späteren Meinungswechsels aber keine Mehrheit mehr zum gefassten Beschluss, folglich

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Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht solange das Recht zu, mangelnde Fälligkeit des Entgeltes wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses und daraus resultierenden Gewährleistungsrechten einzuwenden, als nicht feststeht, dass sich die Wohnungseigentümer mehrheitlich auf Preisminderungsansprüche statt der geschuldeten Mängelbehebung festgelegt haben. OGH 8.5.2007, 5 Ob 52/07 v

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Einem Wohnungseigentümer steht dann kein Stimmrecht zu, wenn Gegenstand der (beabsichtigten) Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer ist, zu dem ein rechtliches oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht. Die Enthebung und Bestellung des Verwalters gehört dabei zu jenen Rechtsgeschäften, die gem § 24 Abs 3 WEG einen Stimmrechtsausschluss gebieten, wenn durch das Naheverhältnis eines

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