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Gesetzestext: § 10 wird wie folgt geändert: In Abs. 3 Z 1 entfällt der Beistrich am Ende der Ziffer und wird folgende Wendung angefügt: „sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,“; Anmerkung: Durch die Ergänzung der Z 1 wird dem Hauptmieter ein Investitionsersatzanspruch auch für

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Gesetzestext: § 8 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wendung „ernsten Schäden des Hauses“ die Wendung „oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung“ eingefügt; b) in Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „Eingriff in das Mietrecht“ die Wendung „zur Beseitigung einer von seinem oder einem

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Gesetzestext: § 6 wird wie folgt geändert: Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Dem Vermieter können Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Sinn des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.“;

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Gesetzestext: § 3 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 lautet der erste Satz: „Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren

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Gemäß § 1109 ABGB ist die Sache des Mieters, nach Ende des Bestandvertrags, die Bestandsache in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurde. Wird der Bestandgegenstand beschädigt, haftet der Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB für sein Verschulden. Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution. Nach Rückstellung des

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Mietzinsüberzahlungen im Falle von Zinsminderungen können nach § 1431 ABGB zurückgefordert und gegen laufende oder spätere Mietzinsforderungen aufgerechnet werden. Die vorbehaltlose und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann jedoch unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch

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Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am 20.3.2006 ein neues Fachgutachten zur Unternehmensbewertung beschlossen, welches das bisherige Fachgutachten aus dem Jahr 1989 mit Wirkung ab 1.5.2006 ersetzt. Bislang wurde in der Praxis in zahlreichen Gesellschaftsverträgen auf dieses Fachgutachten verwiesen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Streitbeilegungsklauseln (Festlegung der Grundsätze für Schiedsgutachten, etc.). Das Fachgutachten legt die Grundsätze

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Für die Annahme einer konkludenten Betriebspflichtvereinbarung reicht das wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers am Betrieb des Unternehmens nicht aus. Es bedarf vielmehr eindeutiger Anhaltspunkte, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass beide Streitteile eine Betriebspflicht vorgesehen haben, wie etwa durch die Verpflichtung des Bestandnehmers, das im Bestandobjekt zu betreibende Unternehmen „sorgfältig zu verwalten“ (also zu betreiben)

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