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Eine anonyme Beschlussfassung ist anfechtbar, da es einem solchen Beschluss an der Überprüfbarkeit der erforderlichen Mehrheit mangelt, damit ist dieser gesetzwidrig. Umso mehr gilt dies, wenn auch die Einladung selbst bereits die Anonymität ankündigt (hier Stimmabgabe und Auszählung durch einen Notar unter strikter Geheimhaltung des Abstimmungsergebnisses). Damit erfasst und behindert diese Ankündigung einer gesetzwidrigen Anonymität

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Bei nachträglicher Begründung von Wohnungseigentum ist das bisher auf der gesamten Liegenschaft eingetragene Bestandrecht auf jene WE-Objekte zu beschränken, die nach § 4 WEG vom Vertragsübergang auf den jeweiligen WE´er erfasst sind. Die anfänglich zu Recht auf der ganzen Liegenschaft erfolgte, aus dem Vorgesagten jetzt aber materiellrechtlich unrichtige Eintragung des Bestandrechts auf sämtlichen Mindestanteilen berechtigt

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Der Anlassfall: Eine Liegenschaft steht (noch) im Alleineigentum des Bauträgers und Wohnungseigentumsorganisators. Die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 ist für mehrere Wohnungen angemerkt, die Wohnungen wurden den späteren Streitparteien bereits übergeben und von diesen bezogen. Der Beklagte hat eine Wohnung samt Gartenanteil als Zubehör zur Wohnung gekauft. Auf

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Gastgewerbebetrieb im Wohnungseigentumshaus: Auch wenn die mit der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs verbundenen Beeinträchtigungen besonders stark ins Gewicht fallen, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war und bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs den Wohnungseigentümern die Errichtung eines zweiten solchen Betriebs wegen der Verdoppelung der Beeinträchtigungen nicht zumutbar sein kann, folgt, dass für die

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Abberufung eines Verwalters im WEG: In Wohnungseigentumsanlagen kommt dem bestellten Verwalter auf Grund seiner alleinigen Vertretungsbefugnis für die Eigentümergemeinschaft zentrale Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit der dem Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung und der Auflösung des Verwaltervertrages kommt es immer wieder zu Unklarheiten, sodass die Rechtslage hier kurz dargestellt werden soll. Nach § 21

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Die Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung, die der Außerstreitrichter (bzw die Schlichtungsstelle) von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen hat. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die selbständige Feststellung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien kann dagegen auf den ordentlichen Rechtsweg gehören, was etwa für den aus einem Kaufvertrag

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Ein Recht zur Äußerung kann bei einem Umlaufbeschluss nur angenommen werden, wenn in der Verständigung über die geplante Maßnahme (hier: Lifterrichtung) eine nähere Darstellung der geplanten Baumaßnahmen erfolgt. Nur dann kann ein Minderheitseigentümer entscheiden, ob er seine sich aus §834 und §835 ABGB ableitenden Rechte wahrnimmt oder nicht. Im Unterschied zu einer Ladung zu einer

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