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Pfandrechtliche Belastung: Das gemeinsame Wohnungseigentum von Eigentümerpartnern kann nur gemeinsam belastet werden. Auch das Recht, die Löschung einer Zwischeneintragung hinsichtlich der Belastung der Liegenschaft zu verlangen, steht nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu, wobei die Voraussetzungen der Löschung der Zwischeneintragung bei sämtlichen Eigentümerpartnern vorliegen müssen. Eine Teillöschung einer Zwischeneintragung kommt nicht in Betracht. OGH 30. 5.

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Abgrenzung zur Benützungsregelung: Ein Antrag auf bauliche Veränderungen an einem allgemeinen Teil des Hauses, der die Zuweisung einer Fläche zur Schaffung eines baulich abgegrenzten und versperrbaren Kellerabteils anstrebt, ist ein Antrag auf Änderung des WE-Objekts, weil eine solche selbst dann vorliegen kann, wenn von der Änderung ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind. OGH 30.

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Gesetzestext: § 57. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kann – ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – die Einverleibung von Wohnungseigentum auf Grund von Urkunden beantragt werden, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 gültig gewesen wäre. (2) Wurde

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Gesetzestext: Den Wohnungseigentümern und dem Verwalter kommt insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können; dem Verwalter kommt überdies auch dann Parteistellung zu, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Verhalten des Verwalters ist. Anmerkung: Nach bisheriger Rechtslage konnte es geschehen, dass sich in einem Gerichtsverfahren über einen Konflikt

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Gesetzestext: (3) Die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung des Alleineigentümers als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind. Anmerkung: Dabei handelt es sich um die der Neuformulierung des § 3 Abs. 2 WEG 2002 entsprechende Änderung für das vorläufige Wohnungseigentum.

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Gesetztestext: Wenn zu Gunsten des Wohnungseigentumsbewerbers eine Anmerkung nach § 40 Abs. 2 oder eine Streitanmerkung nach Abs. 3 eingetragen ist, hat im Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Ersteher sowie im Fall der Verwertung der Liegenschaft in der Insolvenz des Liegenschaftseigentümers der Ersteher oder Erwerber die dem Wohnungseigentumsbewerber auf Grund dieser Anmerkungen zustehenden Rechte

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Gesetzestext: (1) Sind die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung der Urkunden (§ 37 Abs. 2 Z 2) säumig, so kann der Wohnungseigentumsbewerber den Liegenschaftseigentümer auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und in die Begründung von Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekten bei dem Bezirksgericht klagen, in

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Wenn an der Liegenschaft noch nicht Wohnungseigentum begründet wurde oder eine vor dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 erfolgte Wohnungseigentumsbegründung noch nicht alle gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekte erfasst hatte, steht dem Wohnungseigentumsbewerber im Rahmen seiner Rechte nach § 37 Abs. 2 WEG 2002 ein Anspruch darauf zu, dass systemkonform (§ 3 Abs. 2 WEG 2002) Wohnungseigentum an

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