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Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters besteht gegenüber jedem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage, das heißt gegenüber den (Mit-)Eigentümern eines Objekts (den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft) in der entsprechenden Abrechnungsperiode. Dieser Rechnungslegungsanspruch besteht also nur für Rechnungsperioden, in denen ein Wohnungseigentümer auch Mit- bzw Wohnungseigentümer war. Die Antragslegitimation der Wohnungseigentümers ergibt sich folglich nicht schon aufgrund ihrer Rechtsnachfolge, insbesondere auch

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Nimmt ein Wohnungseigentümer die nicht in die Nutzwertberechnung (Parifizierung) einbezogene und daher allgemeine Teile der Liegenschaft wie ein Wohnungseigentümer ausschließlich in Anspruch, so ist auch er hinsichtlich der Erhaltung dieser ausschließlich benützten Liegenschaftsteile wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln, kann also analog § 28 Abs 1 Z 1 WEG für Erhaltungsarbeiten „in“ seinem Objekt Beitragsleistungen der

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Die Möglichkeit nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung einzuräumen, stellt eine Sonderform der Naturalteilung dar. Teilungsklage und -urteil brauchen nur auf Teilung durch Begründung von WE zu lauten und müssen keine bestimmte Art der Teilung enthalten. In diesem Fall hat die Durchführung der Teilung im

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Eine beabsichtigte Änderung am WE-Objekt unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses entspricht nicht der Übung des Verkehrs, wenn damit eine Veranda zum Zweck der Nutzung als Wintergarten vergrößert werden soll. Ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers muss von diesem auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren konkret behauptet werden. Eine Wertsteigerung des Objekts und eine Steigerung der Lebensqualität für

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Eine Grunddienstbarkeit kann immer nur auf dem ganzen Grundbuchskörper lasten und muss die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit notwendiger Weise für alle Miteigentumsanteile gleich sein. Es muss daher eine Löschung der Dienstbarkeiten hinsichtlich der gesamten Liegenschaft beantragt werden, auch wenn der Antrag nur von einem Teil der Wohnungseigentümer gestellt wird; die

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Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen Miteigentümer ist keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft (hier: Herstellung eines Glasverbaus im Atrium der Dachgeschosswohnung). Eine Heilung von Beschlüssen soll nicht unter allen Umständen eintreten, insbesondere dann nicht, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Abstimmungsvorschriften verstoßen. Maßnahmen eines Wohnungseigentümers nach §

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Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind einem wichtigen Interesse nicht gleichzusetzen, ebenso wenig genügt eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswertes. Allerdings können rein wirtschaftliche Erwägungen ein wichtiges Interesse darstellen. Den Behauptungen, eine Teilfläche im Ausmaß von 188,71 m2 zuzüglich Balkon von 11,28 m2 ohne die geplanten Umbaumaßnahmen nicht mehr verwerten zu können, ist als wichtiges Interesse denkbar. Die

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Umlaufbeschlüsse einer Eigentümergemeinschaft, auch in Form einer vorgelegenen Unterschriftenliste, die von einem Wohnungseigentümer persönlich zwecks Unterfertigung überbracht werden, sind grundsätzlich zulässig, und zwar ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste. Dies gilt auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags. OGH 9. 12. 2006, 5 Ob

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Folgen der Verletzung: Die Erfordernisse der Rechnungslegung eines Verwalters sind an der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientiert. Dies sowohl in inhaltlichen als auch formalen Fragen. Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach den §§ 837, 1014 ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern bedeutend, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem

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Abwehr von Immissionen nach § 364 a ABGB: Generell ist die Möglichkeit des Bestehens nachbarrechtlicher Ansprüche zwischen Wohnungseigentümern und auch WE-Bewerbern desselben Hauses im Grundsätzlichen zu bejahen. Unter diesem Gesichtspunkt eines analogen Ausgleichsanspruchs nach § 364 a ABGB ist fest zu halten, dass bei einem Dachbodenausbau Einwirkungen, die sich zB aus der Abdichtung des Daches

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