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Gesetzestext: Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen. Anmerkung: Es besteht eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen Eigen- und Anderkonto. Diese Wahlmöglichkeit steht zunächst dem Verwalter offen. Die Eigentümergemeinschaft kann dem Verwalter aber dazu auch eine Weisung

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Gesetzestext: (3) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten: 1. wenn ein Verwalter bestellt ist, a) durch den Verwalter, b) in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, c) bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den

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Gesetzestext (2) Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende

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Gesetzestext: (1) Einigen sich im Fall der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten nicht über die Aufhebung ihrer Eigentümerpartnerschaft, so steht dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung der Partnerschaft (§ 830 ABGB) nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der Ehe der Einwand der Unzeit oder des

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Gesetzestext: (1) Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs. 5 – Folgendes: 1. Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungs-eigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über. 2. Der Eigentumsübergang tritt

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Gesetzestext: „Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft (§ 830 ABGB) bedarf der Schriftform und ist nur für drei Jahre ab Abschluss der jeweiligen Ausschlussvereinbarung rechtswirksam. Ausnahmsweise kann ein solcher Aufhebungsausschluss auch für längere Zeit oder unbefristet vereinbart werden, wenn für einen der Partner eine bloß dreijährige Bindung aus triftigen Gründen, etwa wegen

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Gesetzestext: „Jeder der Partner darf seinen Anteil am Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern.“ Anmerkung: Bei einer Eigentümerpartnerschaft kann sich das Bedürfnis ergeben, dass einer der beiden Partner seinen Anteil am Mindestanteil und damit am Wohnungseigentumsobjekt an eine andere Person überträgt. Man denke beispielsweise an zwei Geschwister, die Eigentümerpartner an einer ehemals von

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Die bisher vorgesehene Regelung über die Exszindierungsklage eines Eigentümerpartners bei Exekutionen gegen den anderen wird durch eine entsprechende Anordnung über ein Aussonderungsrecht des Eigentümerpartners im Konkurs des anderen ergänzt. Auch hier ist allerdings Voraussetzung für die Begünstigung des Partners, dass ihm das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient.

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Gesetzestext: „Die Nutzwerte können auch ohne gerichtliche Entscheidung abweichend vom Nutzwertgutachten (Abs. 1) oder von einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung (Abs. 2 oder 3) festgesetzt werden, indem ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und sämtliche Wohnungseigentümer den Ergebnissen dieses Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen.“ Anmerkung: Im neuen § 9 Abs. 6 WEG 2002 wird eine weitere Möglichkeit (neben

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