Kontoführung durch den Verwalter
News 0 KommentareGesetzestext: Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen. Anmerkung: Es besteht eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen Eigen- und Anderkonto. Diese Wahlmöglichkeit steht zunächst dem Verwalter offen. Die Eigentümergemeinschaft kann dem Verwalter aber dazu auch eine Weisung








