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Nach § 5 Abs 2 WEG 2002 kann WE an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von WE an der Liegenschaft nur von Personen oder Eigentümerpartnerschaften erworben werden, denen WE an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft zukommt. Diese Personen und Partnerschaften können während der dreijährigen Frist

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Seit dem In-Kraft-Treten des WEG 2002 kann an KfZ-Abstellplätzen kein ZubehörWE mehr neu begründet werden, wenngleich zu diesem Zeitpunkt bereits bestehendes ZubehörWE an Kfz-Abstellplätzen weiterhin aufrecht bleibt. D amit setzt die Übertragung eines im ZubehörWE stehenden Kfz-Abstellplatzes vom Eigentümer eines WE-Objektes an den eines anderen voraus, dass am Abstellplatz zuvor selbstständiges WE begründet wird. OGH

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Ein von der Mehrheit der Miteigentümer gefasster Beschluss auf Bestellung eines bestimmten Verwalters ist keine ausreichende Grundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch, wenn sich daraus nicht auch die Wahrung der Äußerungsrechte aller Miteigentümer ergibt. Die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich dies ergibt, sind dem Grundbuch ebenfalls vorzulegen. OGH 10. 5. 2005, 5 Ob

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Bei Wohnungseigentümern von Erdgeschoßwohnungen ist grundsätzlich eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftbetriebskosten angezeigt, wenn sie den Aufzug im Wesentlichen nur für das Aufsuchen von Gemeinschaftsräumen im Keller nützen können. Bleibt damit die objektive Nutzungsmöglichkeit des Personenaufzuges für diese Wohnungseigentümer er erheblich hinter derjenigen der anderen Miteigentümer zurück, können erstere die Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels durch den

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Jedem einzelnen Wohnungseigentümer steht gegen einen anderen Wohnungseigentümer eine Unterlassungsklage zu, wenn dieser sein Fahrzeug unberechtigterweise auf allgemeinen Flächen der Liegenschaft abstellt. Das Gleiche gilt auch gegen einen Dritten, dem ein Wohnungseigentümer dieses Recht einräumt, ohne selbst dazu berechtigt zu sein. Sind in der Tiefgarage außer den ausgewiesenen Stellplätzen in der Tiefgarage die übrigen Flächen

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Formalmängel – Frist bei Anfechtung gemäß § 29 WEG Gem. § 24 Abs 6 WEG 2002 kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird.

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Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung eines WE-Objektes kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung – gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung – gegenüberstellt. Während bei einer Verwendung eines Wohnungseigentumsobjekts als Geschäftslokal eine Änderung des Gegenstands und der Betriebsform bereits dann als Änderung iSd § 16 Abs

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Die Eigentümergemeinschaft hat über behördlichen Auftrag (wenn auch an sämtliche WEer des Hauses gerichtet) Sanierungsarbeiten am Gehsteig durchführen lassen. Dies waren Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer, deren Ersatz sie von den Wohnungseigentümern begehren kann. Resultiert der Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, etwa einem Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch, der wiederum

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…wegen der Verletzung von Wirtschaftlichkeits- und anderen Grundsätzen: Der überstimmten Minderheit soll die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG und eine Überprüfung krasser Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit garantiert werden, keineswegs aber eine ständige inhaltliche Überprüfung der ordentlichen Verwaltung. Ein Mehrheitsbeschluss über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (hier

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Beträge die für die Rücklage eingehoben wurden, gehen in die zweckgebundene Rücklage und damit dem Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (EG) über, so dass auch insoweit nur die EG aktivlegitimiert ist. Dies gilt auch für Zahlungen vor dem 1. 1. 1994. Ansprüche wegen Verletzung der Verwalterpflichten, etwa wegen zweckwidriger Verwendung der Rücklage, sind im streitigen Verfahren geltend

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