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Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag), einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43 WEG 2002, (danach kann der Wohnungseigentumsbewerber den Eigentümer der Liegenschaft auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums am zugesagten Objekt klagen), einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur

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Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechtes, des Bestandsrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechtes einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen (§ 2 Abs 1 BTVG). Ein Bauträgervertrag liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem

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Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Achtung: Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte (Zubehör-Wohnungseigentum)nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche von Keller- und Dachbodenräume ist bei der Nutzflächenberechnung nicht zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung

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Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Wohnungseigentumsorganisator ist sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder – bei bereits bezogenen Gebäuden –

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Wohnungseigentümer: Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Eigentümerpartnerschaft: Die Eigentümerpartnerschaft ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind. Durch die Eigentümerpartnerschaft haben also zwei natürliche Personen die Möglichkeit, gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben. Die beiden Personen müssen weder verheiratet noch sonst verwandt sein. In

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Wohnungseigentumsobjekte: Wohnungseigentumsobjekte sind wohnungseigentumstaugliche Objekte, an denen Woh-nungseigentum begründet wurde. Wohnungseigentumstaugliche Objekte sind alle Räumlichkeiten und Flächen, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann. Dies sind Wohnungen, sonstige selbstständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge. Wohnung: Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist,

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Wohnungseigentum: Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfü-gen. Wohnungseigentum an einem Objekt kann also entweder einem Miteigentümer einer Liegenschaft allein oder einer Eigentümerpartnerschaft (zwei natürliche Personen) zukommen. Die Begründung von Wohnungseigentum durch eine Person ist nur als „vorläufiges Wohnungseigentum“

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Beim Kauf einer Immobilie von einem Bauträger ist bei Abschluss des Kaufvertrages das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) zu berücksichtigen. Wann ist das BTVG anzuwenden: Das Gesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, wenn der Käufer vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als € 145,– pro Quadratmeter Nutzfläche iSd § 6 WEG zu leisten hat. Das Gesetz kann zum

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Spekulationseinkünfte sind in der Regel auch dann gegeben, wenn der Ankauf und der Verkauf einer Eigentumswohnung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt, von der Hauptwohnsitzbefreiung einmal abgesehen. Bei einer einzelnen Eigentumswohnung die angekauft und verkauft wird, wird die Gegenüberstellung des Verkaufserlöses mit den Anschaffungskosten kein großes rechnerisches Problem darstellen, allenfalls könnte mit der Finanzverwaltung diskutiert werden, ob

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Keine Verwaltungsmaßnahme: Zu den Änderungen des WE-Objekts iSd § 16 Abs 2 WEG zählen auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des WE-Objektes dienen. Eine allein im Interesse eines WEers stehende Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft ist keine Verwaltungsmaßnahme, weil damit keine gemeinschaftlichen Interessen wahrgenommen werden. Eine erforderliche Zustimmung der

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