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Auch Einwirkungen, die sich als eine Änderung gegenüber dem tatsächlichen Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags darstellen, sind vom Mieter zu dulden, wenn sie das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Maß nicht überschreiten. Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, das Entziehen der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichts durch Bauwerke auf

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Eine Vereinbarung, wonach der Mieter vorerst den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag nicht zu bezahlen hat, zugleich aber vereinbart wird, dass der Mieter der Vermieterin die durch den Wegfall des Vorsteuerabzugs verbundenen Nachteile zu ersetzen hat, soweit sie den „erlassenen“ Umsatzsteuerbetrag nicht übersteigen, ist auch im Bereich des MRG zulässig und wirksam. Mangels anders lautender

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§ 1096 Abs 1 ABGB ist Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhende Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben. Er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Mietzins. Wenn allerdings von vornherein eine Änderung der

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Nimmt der Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG unzulässigerweise Änderungen vor (hier: Entfernen von und Aufstellen anderer Scheidewände) ist für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ausschließlich das außerstreitige Verfahren vorgesehen. Daran ändert es nichts, dass dem Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von der Baubehörde aufgetragen wurde. Behauptet der Vermieter gleichzeitig auch, dass durch die Änderung

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Der unsachgemäße Einbau einer Dusche kann den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs rechtfertigen. Die Kenntnis der Nachteiligkeit durch den Mieter reicht für das Vorliegen des Kündigungsgrundes aus. Es ist nicht notwendig, dass der Vermieter den Mieter explizit zur Entfernung auffordert, da es für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht erforderlich ist, dass sich der Mieter schuldhaft

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Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung: Die beiden „Klausel-Entscheidungen“ 7 Ob 78/06 f und 1 Ob 241/06 g (immolex 2007/103) betrafen jeweils Verbandsklagen. Darin sprach der OGH aus, dass die vertragliche Auferlegung von Erhaltungs-/Instandhaltungspflichten, die den Mieter nach der Gesetzeslage sonst nicht treffen, eine unzulässige Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen (Zinsminderungsrecht nach §

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Urteil erging in einem Verbandsverfahren zum Teilanwendungsbereich des MRG – nach dieser Entscheidung sind folgende Klauseln gesetzwidrig: „.. dass den Mietern die Kosten für notwendige Reparaturen unter den Bewirtschaftungskosten verrechnet werden. Zudem sah die Klausel einen beispielhafte Aufzählung der Bewirtschaftungskosten vor.“ Die Klausel ist intransparent, da sie die Bewirtschaftungskosten bloß bei-spielsweise aufzählt. Für die betroffenen

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Tritt der Bestandnehmer in den Vertrag durch Vertragsübernahme ein, trifft die Rechtsnachfolger die gesamte vertragliche Rechtsstellung ohne Änderung des Inhalts oder der rechtlichen Identität des bisherigen Schuldverhältnisses. Dies betrifft auch die Haftung des eintretenden Bestandnehmers für die bereits erfolgte Beschädigung des Bestandgegenstands (Kontaminierung) durch Rechtsvorgänger iSd § 1111 ABGB. Das Gleiche hat für die aus

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Die Verpflichtung des Mieters, den von ihn angebrachten Fliesenboden in der Wohnküche zu beseitigen und den ursprünglichen Melan-/Parkettboden wiederherzustellen, um das gleiche Niveau herzustellen, ist zulässig und wirksam. Auch wenn der Bestandgeber den Fliesenboden belässt, verliert er damit nicht zwangsläufig den Anspruch auf Ersatz des Aufwands zur Herstellung der bei Vertragsbeginn gegebenen stufenlosen Bodenfläche, wenn

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Den Bestandnehmer trifft auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Pflicht, den vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu überschreiten, und Schutz- und Obhutspflichten, die über die bloße Beschränkung des Gebrauchs auf eine „schonende Ausübung“ hinausgehen. § 1111 ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnutzung des Bestandobjekts, wobei der Bestandnehmer nicht bei einem vertragsmäßigen (=

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