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Ein abweichender Verteilungsschlüssel kann auch durch Summenvereinbarungen (also inhaltlich übereinstimmende Einzelvereinbarungen) vereinbart werden. Jede Vereinbarung muss den gesamten Schlüssel (oder einen einheitlichen Berechnungsmodus) aufweisen, sie darf sich nicht nur auf den Anteil eines einzelnen Mieters beschränken. OGH 26. 8. 2008, 5 Ob 155/08 t § 17 MRG, § 16 WGG Entscheidung erging zum WGG

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Führt der Vermieter einzelne Vorfälle demonstrativ im Rahmen eines ordnungsgemäß geltend gemachten Kündigungsgrundes an, so ist er ungeachtet der Eventualmaxime nicht gehindert, weitere diesen Tatbestand erfüllende Umstände und Vorfälle „nachzuschießen“. Anmerkung: (hier: Kündigungsbehauptung: erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts insbesondere durch Nichtmeldung von Wasserschäden und Glasbruch sowie Vernachlässigung der regelmäßigen Wartung und Obsorge; nachträgliches Vorbringen: Badezimmer

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Das gesetzliche Gebot der Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“ (§ 3 MRG) ist so zu verstehen, dass im Zuge der Durchführung von Erhaltungsarbeiten nicht statisch stets Gleiches durch Gleiches zu ersetzen, sondern bei notwendigem Ersatz eine Anpassung auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur vorzunehmen ist. Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der

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Festlegung erfordert die Einbeziehung aller Beteiligten: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber

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Ausweisung bloß einer Gesamtsumme löst die Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG nicht aus: Ein dem Kaufvertrag beigeschlossenes Beiblatt, das lediglich eine Gesamtsumme ausweist, erfüllt den Rechnungslegungsanspruch des Käufers einer GBV jedenfalls nicht, so dass hiedurch die Frist gem § 18 Abs 3 WGG nicht zu laufen beginnt und auch eine Überprüfung der lukrierten

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§ 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses bzw bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet.

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Als selbständige Wohnung iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG gilt nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Daneben dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren, einer Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sein. Dies

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Das Halten von üblichen Haustieren, also insb von Hunden und Katzen, ist regelmäßig erlaubt, wenn der Mietvertrag keine Regelung der Tierhaltung enthält. Die vertragliche Vereinbarung, dass Tierhaltung ohne schriftliche Vereinbarung unzulässig ist, ist – jedenfalls bei Formulierung durch den Vermieter – dahingehend auszulegen, dass der Vermieter seine Zustimmung nur aus triftigen Gründen verweigern kann, da

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Eine Wohnung befindet sich bereits dann in brauchbarem Zustand iSd § 15a Abs 1 MRG, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. Maler- und Tapeziererarbeiten, andere regelmäßig wiederkehrende Instandhaltungs- und Verschönerungsarbeiten sowie Aufwendungen zur Reparatur schadhafter Türen kommen unbeschadet ihrer Qualität, der Beurteilung von Eigenleistungen

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