Haftung des Vermieters für Eingriffe durch seinen Mieter
News 0 KommentareFührt der Mieter mit Billigung des Vermieters Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durch oder lässt solche durchführen, haftet der Vermieter nicht. Lediglich in Missbrauchsfällen, in denen ein Mieter als Auftraggeber vorgeschoben wird, soll ein Durchgriff auf den Vermieter nicht ausgeschlossen sein. Die Vermietung eines Dachbodens zum Ausbau bewirkt hingegen keine „Veranlassung“ der Arbeiten auch






