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Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft kann der Lebensgefährte, der Eigentümer eines Hauses (oder Mieter einer Wohnung) ist, vom anderen die Räumung verlangen. Grenzen setzt nur das Schikaneverbot. Der grundsätzlich bestehende Naturalunteraltsanspruch des Kindes geht nicht so weit, dass es nach Auflösung der Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Weiterbenützung der Wohnung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils hat, die einem

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Für die Wirtschaftlichkeit einer begehrten Erhaltungsarbeiten kommt es nicht (alleine) darauf an, ob die zur Finanzierung der Erhaltungsarbeiten erforderlichen Kreditraten aus dem Mietzins finanziert werden können, ebenso wenig auf das Alter oder den Zeitwert des Hauses. Vielmehr ist es auch maßgebend, ob die Kosten der Erhaltungsarbeiten im (voraussichtlichen) Wert des wiederinstandgesetzten Hauses Deckung oder zumindest

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Am 12.03.2009 hat der Nationalrat die WRN 2009 beschlossen. Geregelt werden v.a. die Kaution im Mietrecht, die Kosten des Energieausweises und die Verschiebung der Erhöhung der Richtwerte. Die Änderungen treten am 01.04.2009 in Kraft, Teile rückwirkend mit 01.01.2009. Die Novelle bringt folgende Änderungen: ÄNDERUNGEN DES MRG Gesetzliche Regelung der Kaution, fruchtbringende Veranlagung: Mit dem neuen

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Eine – auch analoge – Anwendung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 17 WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden. So lange das Anwartschaftsrecht nicht ausgeübt wurde, liegt kein WE-Anwartschaftsvertrag vor, so dass

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Die nach § 26 MRG aF vorgesehene „angemessene Gegenleistung“ des Untermieters setzt sich aus dem gesamten zulässigen Mietzins des Hauptmieters einerseits und andererseits aus der Abgeltung besonderer Investitionen und Nebenleistungen nach dem Zeitwert zusammen, wozu noch ein nach § 273 ZPO festzusetzender angemessener Gewinn kommt. Die zulässige Höhe des Untermietzinses darf diese angemessene Gegenleistung nicht

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Die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf weitere Anhebung des Hauptmietzinses ist streng auszulegen. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist und kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten den Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll. So wie bei bloßer Entgegennahme der Mietzinse in der

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Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten iSd § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. Ein entgeltliches Rechtsverhältnis liegt dann nicht

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Einen Eigentümer, der in einer Gemeindewohnung lebt und einen Anspruch auf Übertragung derselben nach Auszug der Mutter mit Zustimmung seines Mitmieters (hier: Halbbruder) erreichen könnte, trifft ein Verschulden gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG, wenn er es verabsäumt bzw sich weigert, die erforderliche Zustimmungserklärung des Mitmieters einzuholen (hier gelangte das ErstG zur Feststellung,

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Nach § 10 MRG sind nur wesentliche Verbesserungen – erforderlich sind daher umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand – ersatzfähig. Es sind nur solche Verbesserungen abzugelten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind (RIS-Justiz RS0103223, RS0069950), wobei auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen

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Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht iSd § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln. Nach § 150 Abs 1 EO sind Servituten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

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