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…in den Mietvertrag über eine Seniorenwohnung (§12 und 14 MRG). Gesetzestext: Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Ist der Mietgegenstand eine Seniorenwohnung, wurde im Mietvertrag die Bereitstellung einer Grundversorgung des Hauptmieters mit sozialen Diensten der Altenhilfe vereinbart und hatte der Hauptmieter bei Abschluss des Mietvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet, so steht

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Gesetzestext: § 10 wird wie folgt geändert: in Abs. 4 lauten die Z 1 und 2: „1. bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung, 2. bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter,“; nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

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Gesetzestext: § 10 wird wie folgt geändert: In Abs. 3 Z 1 entfällt der Beistrich am Ende der Ziffer und wird folgende Wendung angefügt: „sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,“; Anmerkung: Durch die Ergänzung der Z 1 wird dem Hauptmieter ein Investitionsersatzanspruch auch für

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Gesetzestext: § 8 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wendung „ernsten Schäden des Hauses“ die Wendung „oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung“ eingefügt; b) in Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „Eingriff in das Mietrecht“ die Wendung „zur Beseitigung einer von seinem oder einem

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Gesetzestext: § 6 wird wie folgt geändert: Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Dem Vermieter können Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Sinn des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.“;

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Gesetzestext: § 3 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 lautet der erste Satz: „Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren

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Gemäß § 1109 ABGB ist die Sache des Mieters, nach Ende des Bestandvertrags, die Bestandsache in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurde. Wird der Bestandgegenstand beschädigt, haftet der Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB für sein Verschulden. Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution. Nach Rückstellung des

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Mietzinsüberzahlungen im Falle von Zinsminderungen können nach § 1431 ABGB zurückgefordert und gegen laufende oder spätere Mietzinsforderungen aufgerechnet werden. Die vorbehaltlose und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann jedoch unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch

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