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Maßgeblicher Zeitpunkt des dringenden Wohnbedürfnisses: Eine Erklärung, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, muss innerhalb der 14-Tage-Frist des § 14 Abs 2 MRG abgegeben werden, widrigenfalls sie nicht mehr geeignet ist, einen Eintritt iSd § 14 Abs 2 MRG zu hindern. Für die Beurteilung eines dringenden Wohnbedürfnisses und eines gemeinsamen Haushalts ist die Lage im

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Grundsätzlich sind vage, in nicht absehbarer Zeit eintretende Umstände bei Beurteilung des dringenden Wohnbedarfes außer Acht zu lassen; allerdings darf dies nicht dazu führen, dass die Wohnsituation des Volljährigen, am Ende seiner derzeitigen Ausbildung stehenden Sohnes der Vermieterin isoliert betrachtet wird; vielmehr kann der allfällig geplanten Aufnahme einer Wohnge-meinschaft zwischen dem Sohn der Vermieterin und

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Ein Eintrittsrecht besteht auch bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft, doch reicht dafür eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus. Erforderlich ist zwar nicht unbedingt eine Geschlechtsbeziehung, aber doch zumindest eine gewisse körperlich-erotische Anziehung, auch wenn es aus besonderen Gründen zu keinen Sexualakten zwischen den Lebenspartnern gekommen ist. Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ist nur dann zu verneinen,

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Miete oder Pacht? Die ewige Frage: Eine soeben veröffentlichte Entscheidung des OGH bringt Neues im Zusammenhang mit Bestandverträgen in Einkaufszentren. Der OGH (3. Senat) hatte einen konkreten Vertrag als Miete qualifiziert und eine Aufkündigung ohne wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des MRG für unwirksam erklärt. Die Entscheidung hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Der OGH hat

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Gesetzestext: § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der erste Satz lautet: „Mietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden.“; b) nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt: „Geht die Kündigung dem Vertragspartner erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so

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Gesetzestext: In § 20 Abs. 1 wird der Z 2 folgende lit. f angefügt: „f) sofern der Vermieter in dem Kalenderjahr keine nach §§ 18 ff. erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat, vom Überschuss der Einnahmen (Z 1) über die Ausgaben (lit. a bis e) 35 vH bei Einkommensteuerpflicht oder 25 vH bei Körperschaftsteuerpflicht des Vermieters.“ Anmerkung:

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Gesetzestext: § 15a wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 entfällt in der Z 4 die Wendung „und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird“; b) dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht

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