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Ob der Makler eine Provision erhält, ist von folgenden Voraussetzungen abhängig: Maklervertrag: Der Makler muss mit seinem Auftraggeber einen Maklervertrag abgeschlossen haben. Ohne Maklervertrag steht dem Makler keine Provision zu. Verdienstlichkeit: Der Makler muss verdienstlich tätig sein (Verdienstlichkeit ist die Summe aller vereinbarten Pflichten, d.h. die mindestens zu entfaltende Vermittlungstätigkeit des Maklers) Vermittlungserfolg: Der Vermittlungserfolg

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Der Maklervertrag kommt zu Stande bei Einigung des Maklers mit seinem Auftraggeber über den wesentlichen Vertragsinhalt, das sind v.a. die Parteien des Vertrages, das zu makelnde Objekt, die Tätigkeit des Maklers, die Honorarhöhe, sonstige Nebenabreden (Dauer, AGB, etc). Der Maklervertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, Formvorschriften ergeben sich aber im Zusammenhang mit den §§ 30a,

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Mit Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Aufftraggeber, keinen anderen Makler zu beauftragen (§ 14 Abs 1 MaklerG). Den beauftragten Makler trifft die Pflicht, sich nach Kräften um die Vermittlung zu bemühen Tätigkeitspflicht des Maklers). Der Vertrag kann nur befristet auf angemessene Dauer (auch bei jeder Verlängerung) abgeschlossen werden. Hinsichtlich der Vertragsdauer bestehen Höchstfristen für

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Doppelmakler ist, wer für beide Parteien des vermittelten Geschäfts tätig wird, also etwa für Vermieter und Mieter eines Objektes. Doppelmaklertätigkeit ist zwar grundsätzlich verboten, aber zulässig, wenn ein entsprechender Geschäftsgebrauch vorliegt (was bei Immobilienmaklern der Fall ist), oder der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden ist. Den Makler trifft eine Mitteilungspflicht (§ 5 Abs. 3 MaklerG) bei Tätigkeit

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Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (= Maklervertrag), für einen Auftraggeber (Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter), Geschäfte (= entgeltliche Rechtsgeschäfte), vermittelt (= namhaft machen oder verhandeln mit beiden Seiten), ohne ständig damit betraut zu sein (d.h. wirtschaftlich selbständig ist).

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1. Die Beurteilung, ob die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG vorliegt, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0107188). 2. Der gemeinsame Haushalt wird durch gewisse durch die Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht

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Fälligkeitszeitpunkt für die Rückstellung ist gemäß § 1109 ABGB das Ende des Bestandverhältnisses, also der Endzeitpunkt eines befristeten Vertrags, der Kündigungstermin oder die Zustellung der vorzeitigen Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB. An dieser Rechtsfolge ändert sich durch die nach den §§ 573 f ZPO einzuräumende Leistungsfrist oder die bei Wohnungsmieten im Voll- und im Teilanwendungsbereich

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…ist kein geeigneter Einwand gegen aufgetragene Erhaltungsarbeiten. Werden der Vermieterin Erhaltungsmaßnahmen aufgetragen und vertritt sie die Ansicht, dass diese nicht baugenehmigungsfähig wären, bedarf es eines diesbezüglichen Einwands der Vermieterin. Ist diese Maßnahme technisch geeignet, den Mangel (hier Geruchsbelästigung) zu beseitigen, kann der Umstand, dass diese Maßnahme nicht der nunmehr geltenden Ö-Norm entsprechen mag, nicht dazu

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Erhaltungsarbeit und Baubewilligung: Für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit muss ein Mangel iS einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen. Dies kann auch in einer Einschränkung der Funktion liegen, wie etwa durch Geruchsbelästigung einer unmittelbar unterhalb des Dachflächenfensters der Mieterin situierten Regenrinneneinmündung als Hauptentlüftung für die Fäkalleitungen. Dabei ist es

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Das dem Bestandgeber in § 1101 ABGB in Durchbrechung des Faustpfandrechts eingeräumte „echte“ gesetzliche Pfandrecht wird durch Einbringung einer tauglichen Sache in das Bestandobjekt begründet. Der Erhebung einer Zinsklage oder der pfandweisen Beschreibung bedarf es nicht. Das Bestandgeberpfandrecht besteht dabei nicht nur zugunsten der fälligen, sondern auch für nicht fällige Zinse für die restliche Bestandzeit,

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