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Wenn der Vermieter dem Mieter während des Bestands des Mietverhältnisses die Benützung (oder Mitbenützung) weiterer Räume oder Flächen gestattet, führt dies zu einer konkludenten Ausdehnung des Gebrauchsrechts des Mieters. Dies gilt selbst ohne Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts und entgegen einer (im Einvernehmen schlüssig abdingbaren) Schriftformklausel, wobei ein Prekarium nicht vermutet wird. Eine jahrzehntelange intensive Benützung

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Weit rechende Auswirkungen auf Mietvertragsmuster: In einem richtungsweisenden Erkenntnis hat der OGH einem Hausverwalter die Verwendung zahlreicher Klauseln (oder sinngleicher Klauseln) in einem von diesem Verwalter selbst entworfenen Mietvertragsmuster untersagt. Ebenso untersagt wurde die Berufung auf solche Klauseln, soweit diese unzulässiger weise vereinbart worden sind und die Empfehlung der Verwendung dieser Klauseln. OGH 11.10.2006, 7

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Eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers macht auch bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit durchaus Sinn. Die Verbücherung schützt den Bestandnehmer dahin, dass auch der Erwerber des Bestandobjekts an die vereinbarten Kündigungsbeschränkungen gebunden ist. Dieser vom Gesetzgeber intendierte Schutz des Bestandnehmers legt es nahe, die in § 1095 ABGB normierte Verbücherungsmöglichkeit auch auf Verträge (hier: Unternehmenspachtvertrag,

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Ein Räumungsexekutionstitel kann innerhalb von 30 Jahren vollstreckt werden, wenn der Antrag der betreibenden Partei, die zwangsweise Räumung zu bewilligen, rechtzeitig iSd § 575 Abs 2 ZPO gestellt, die Exekution aufgrund dieses Antrags rechtskräftig bewilligt und bisher nicht eingestellt wurde. In einem solchen Fall kann der Exekutionstitel nicht mehr außer Kraft treten; es ist auch

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Maßgeblicher Zeitpunkt des dringenden Wohnbedürfnisses: Eine Erklärung, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, muss innerhalb der 14-Tage-Frist des § 14 Abs 2 MRG abgegeben werden, widrigenfalls sie nicht mehr geeignet ist, einen Eintritt iSd § 14 Abs 2 MRG zu hindern. Für die Beurteilung eines dringenden Wohnbedürfnisses und eines gemeinsamen Haushalts ist die Lage im

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Grundsätzlich sind vage, in nicht absehbarer Zeit eintretende Umstände bei Beurteilung des dringenden Wohnbedarfes außer Acht zu lassen; allerdings darf dies nicht dazu führen, dass die Wohnsituation des Volljährigen, am Ende seiner derzeitigen Ausbildung stehenden Sohnes der Vermieterin isoliert betrachtet wird; vielmehr kann der allfällig geplanten Aufnahme einer Wohnge-meinschaft zwischen dem Sohn der Vermieterin und

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Ein Eintrittsrecht besteht auch bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft, doch reicht dafür eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus. Erforderlich ist zwar nicht unbedingt eine Geschlechtsbeziehung, aber doch zumindest eine gewisse körperlich-erotische Anziehung, auch wenn es aus besonderen Gründen zu keinen Sexualakten zwischen den Lebenspartnern gekommen ist. Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ist nur dann zu verneinen,

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Miete oder Pacht? Die ewige Frage: Eine soeben veröffentlichte Entscheidung des OGH bringt Neues im Zusammenhang mit Bestandverträgen in Einkaufszentren. Der OGH (3. Senat) hatte einen konkreten Vertrag als Miete qualifiziert und eine Aufkündigung ohne wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des MRG für unwirksam erklärt. Die Entscheidung hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Der OGH hat

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Gesetzestext: § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der erste Satz lautet: „Mietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden.“; b) nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt: „Geht die Kündigung dem Vertragspartner erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so

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