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Gemäß § 1109 ABGB ist die Sache des Mieters, nach Ende des Bestandvertrags, die Bestandsache in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurde. Wird der Bestandgegenstand beschädigt, haftet der Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB für sein Verschulden. Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution. Nach Rückstellung des

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Mietzinsüberzahlungen im Falle von Zinsminderungen können nach § 1431 ABGB zurückgefordert und gegen laufende oder spätere Mietzinsforderungen aufgerechnet werden. Die vorbehaltlose und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann jedoch unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch

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Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am 20.3.2006 ein neues Fachgutachten zur Unternehmensbewertung beschlossen, welches das bisherige Fachgutachten aus dem Jahr 1989 mit Wirkung ab 1.5.2006 ersetzt. Bislang wurde in der Praxis in zahlreichen Gesellschaftsverträgen auf dieses Fachgutachten verwiesen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Streitbeilegungsklauseln (Festlegung der Grundsätze für Schiedsgutachten, etc.). Das Fachgutachten legt die Grundsätze

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Für die Annahme einer konkludenten Betriebspflichtvereinbarung reicht das wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers am Betrieb des Unternehmens nicht aus. Es bedarf vielmehr eindeutiger Anhaltspunkte, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass beide Streitteile eine Betriebspflicht vorgesehen haben, wie etwa durch die Verpflichtung des Bestandnehmers, das im Bestandobjekt zu betreibende Unternehmen „sorgfältig zu verwalten“ (also zu betreiben)

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Wenn der Mieter im Zuge weit reichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten – entgegen der im Mietvertrag ausdrücklich erklärten ursprünglichen Einschätzung der Vertragsparteien – die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung erkennt, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren, sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. Nimmt dagegen der

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Zur Beurteilung dieser Frage ist zunächst immer zu klären, welches Bestandobjekt vorliegt und welches Rechtsverhältnis der Nutzung zu Grunde liegt. Schließlich teilt das MRG die Bestandobjekte in verschiedene Kategorien ein und legt fest, für welche Objekte das MRG nicht oder nur teilweise gilt. Die Prüfung erfolgt in drei Schritten: 1. Schritt: Ist Bestandrecht überhaupt anwendbar?

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Ein unleidliches Verhalten des Mieters oder eines Mitbewohners kann auch dem Auflösungsgrund des § 1118, 1. Fall ABGB unterstellt werden. Nach Verwirklichung eines Auflösungsgrundes wird ein Bestandverhältnis bereits mit dem Zugang der Auflösungserklärung des Bestandgebers beendet, sodass eine danach eintretende Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers (bzw seines Mitbewohners) rechtlich bedeutungslos ist.