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Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung – Die Präklusion der Mietzinsüberprüfung nach § 16 Abs 8 MRG ist solange nicht denkbar, als nicht eine rechtsgestaltende Aufspaltung des Pauschalmietzinses im Verfahren mit Wirkung pro futuro erfolgt ist. Die Grundlagen dieser Aufspaltung, in der natürlich nur ein gesetzeskonformer Hauptmietzins ent-halten sein kann, befähigen dann den Mieter den vorgeschriebenen Pauschalmietzins

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Ist die Befristung dennoch wirksam? In der Praxis besteht von Seiten der Vermieter das nachvollziehbare Bedürfnis, Bestandnehmer eine bestimmte Zeit zu binden, andererseits wollen sich diese die Möglichkeit offen halten, nach Ablauf der Bestanddauer noch eine bestimmte Zeit im Objekt zu bleiben. Es kommt daher häufig zum Abschluss befristeter Verträge, in denen dem Mieter eine

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Der sich aus der Betriebskosten-Jahresabrechnung ergebende Fehlbetrag ist Betriebskostenanteil am Mietzins für den Monat der Fälligkeit, also dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin. Der Fehlbetrag ist daher von den Hauptmietern zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt Hauptmieter des Mietgegenstands sind. Dies gilt auch bei Teilausnahmeobjekten gem § 1 Abs 4 MRG. OGH 20.10.2005, 3 Ob

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Der von den Miteigentümern mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossene Mietvertrag kann auch vom Hälfteeigentümer (bzw Minderheitseigentümer) im eigenen Namen aufgekündigt werden, wenn die vor der Auflösungserklärung erteilte Zustimmung der Miteigentümermehrheit im Prozess nachgewiesen wird. Ausreichend ist die Abtretung der Rechte durch den (Teil-) Erwerber. OGH 8. 3. 2005, 10 Ob 95/04 z

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Maßgebliches Kriterium der Heimunterbringung ist der Mangel eigener Wirtschaft und Haushaltung. Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen geeignet sein, den gemeinsamen Bedarf der Bewohner zu decken. Auch ist es erforderlich, dass sich der Vermieter verpflichtet, bei Bedarf für die Mieter die Haushaltsführung und ihr Wirtschaften selbst zu übernehmen. Die bloße Verpflichtung, entsprechende Unterstützung vor Ort zu vermitteln, reicht

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Nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG hat der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes dann zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand

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Bei Mietgegenständen, die dem MRG zumindest teilweise unterliegen, kann der Vermieter gemäß § 30. Abs 1 den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. § 30 Abs 2 enthält dann einen nicht abschließend geregelten Katalog wichtiger Gründe. Ein Fall der Anwendbarkeit der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesse, sofern

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