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Der Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten einen Exekutionstitel über eine Geldforderung hat, kann nur dann in das gemeinsame WE-Objekt, in dem der verpflichtete Ehegatte wohnt, durch Pfändung des Aufhebungsanspruchs und Zwangsversteigerung des Mindestanteiles Exekution führen, wenn er gleichzeitig behauptet, dass der verpflichtete Ehegatte kein dringendes Wohnbedürfnis an der zu versteigernden WE-Einheit hat. OGH 16.2.2005,

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Streitigkeiten der Miteigentümer untereinander: Treten unter den Miteigentümern Streitigkeiten auf, die aussergerichtlich nicht mehr zu bereinigen sind, so kann das Gericht angerufen werden. Je nach Klagsanspruch kann das Verfahren in einem „streitigen“ oder „ausserstreitigen“ Verfahren durchgeführt werden. Ausschluss von Miteigentümern: Bei groben Pflichtverletzungen, nachteiligem Gebrauch des WE-Objektes und unleidlichem Verhalten kann ein Miteigentümer in einem

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Rücklage: Die Rücklage ist eine finanzielle Vorsorge der Wohnungseigentümer für größere Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Die Rücklage ist in angemessener Höhe zu bilden. Aufwendungen: Aufwendungen auf die Liegenschaft, etwa Betriebskosten (Wasser, Rauchfangkehrung, Müllabfuhr) etc. sind von den Miteigentümer in der Regel nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Abweichende Vereinbarungen, etwa die Verteilung nach Wohnnutzflächen, sind

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Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes: Die Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes erfolgt durch den Wohnungseigen-tümer. Verwaltung der Liegenschaft: Die Verwaltung der Liegenschaft erfolgt durch die Mit- und Wohnungseigentümer. Eigentümergemeinschaft: Die Mit- und Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden. Beschlüsse: Die Eigentümergemeinschaft

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Rechte des Wohnungseigentümers: Wesentliche Rechte des Wohnungseigentümers sind: Verwaltung seiner Wohnung und der Teilnahme an der Verwaltung der Liegenschaft, Nutzung seiner Wohnung und allgemeiner Teile der Liegenschaft, Änderungen, einschließlich Widmungsänderungen an der Wohnung und sonstigen Räumlichkeit, Das Recht eine Benützungsregelung über gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft zu treffen. Pflichten des Wohnungseigentümers: Wesentliche Pflichten des

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Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag), einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43 WEG 2002, (danach kann der Wohnungseigentumsbewerber den Eigentümer der Liegenschaft auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums am zugesagten Objekt klagen), einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur

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Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechtes, des Bestandsrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechtes einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen (§ 2 Abs 1 BTVG). Ein Bauträgervertrag liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem

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Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Achtung: Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte (Zubehör-Wohnungseigentum)nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche von Keller- und Dachbodenräume ist bei der Nutzflächenberechnung nicht zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung

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Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Wohnungseigentumsorganisator ist sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder – bei bereits bezogenen Gebäuden –

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