Widmungswidrige Verwendung des Bestandobjekts
News 0 KommentareBei widmungsgemäßer Benutzung des Bestandobjekts ist der Auflösungsgrund nach § 1118 erster Fall ABGB (entsprechend dem Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG) nur dann verwirklicht, wenn die mit dem Betrieb verbundenen Belästigungen das bei Unternehmen dieser Art übliche oder unvermeidbare Ausmaß übersteigen. Eine widmungswidrige Verwendung berechtigt den Vermieter zur Auflösung







