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Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjekts von den Fahrnissen Dritter durch einen Liegenschaftseigentümer stellt einen Akt unzulässiger Selbsthilfe dar, wenn damit bloß der durch den Räumungsverzug gegebene rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll; daran vermag es nichts zu ändern, wenn ein baubehördlicher Abbruchauftrag ergangen ist, da sich dieser gegen den Eigentümer und nicht den Mieter richtet. Wer

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Das BMJ hat unter dem Eindruck der Wirtschaftkrise den Entwurf für ein Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2009 zur Begutachtung ausgesandt, das mit 01.01.2010 in Kraft treten soll. Dadurch werden sich beträchliche Änderungen für Bestandverhältnisse im Konkurs ergeben. Zum Gesetzesentwurf des BMJ Hier ein kurzer Überblick: Das Ausgleichsverfahren soll abgeschafft und an Stelle des Zwangsausgleichs soll ein sprachlich weniger

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Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage Mietzinsrückstände zwar eingemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gem § 1118 2. Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung. Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf § 1118 Fall 2 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen. Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung

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Hauptmietrechte können nur bei einer für alle Miteigentümer der Liegenschaft geltenden Vertretungsmacht (oder Benützungsregelung) des kontrahierenden schlichten Miteigentümers entstehen. Der mit dem Fruchtnießer einer Wohnung abgeschlossene Mietvertrag begründet keine Hauptmiete. Selbstverständlich wird damit aber nicht ausgeschlossen, dass ein Fruchtnießer einer Wohnung, der gleichzeitig Miteigentümer des Hauses ist, aufgrund der ihm eingeräumten Rechte als Stellvertreter für

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Tätigt der Bestandnehmer im Bestandobjekt Investitionen, die dem Bestandgeber obliegen oder die einen nützlichen Aufwand darstellen, so muss er den Ersatz des Aufwandes längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandobjektes gerichtlich fordern. Dabei handelt es sich um eine Präklusivfrist. Zur Fristwahrung des § 1097 ABGB reicht es, wenn die Art und das Ausmaß der

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Die Nachträgliche Einholung der Zustimmung von baulichen Veränderungen durch den Mieter ist zulässig. Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Änderung ist es unerheblich, ob die in Frage stehende bauliche Änderung bereits hergestellt wurde, da dies auf die Frage der Zulässigkeit der zu beantragenden baubehördlichen Maßnahme keinen Einfluss hat. Die Rechtsposition des Grundstücksnachbarn nach den Bauordnungen

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