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Judikatur legt Grenzen fest. Ein Mieter, der den Mietgegenstand, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten „unverhältnismäßig hohe Gegenleistung“ verwerten, kann vom Vermieter gekündigt werden. Ein Untermietzins, der die vom Hauptmieter erbrachten Leistungen um 78,25%

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Ersatzansprüche des Mieters für nach der Beendigung des Mietverhältnisses getätigte Aufwendungen? Gleichbehandlung mit Aufwendung des Mieters während aufrechtem Mietverhältnis. Wurden Aufwendungen auf das Bestandobjekt im Zusammenhang mit einem früheren Bestandverhältnis noch vor Rückgabe des Objektes an den Vermieter, gleichsam als Nachwirkung aus dem Mietvertrag gemacht, so unterliegen die Aufwandsersatzansprüche ebenfalls § 1097 ABGB. Derjenige, der

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Falle für den Vermieter: Im Falle der Vermietung eines dem MRG unterliegenden Bestandobjektes gilt gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG, dass der Mietvertrag nur dann durch Zeitablauf aufgelöst wird, wenn in einem Hauptmietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt. Dieses gesetzliche Erfordernis der Schriftform für

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Eine solche Vereinbarung ist zulässig, aber der Kündigungsschutz kann so nicht unterlaufen werden. Eine Vereinbarung, wonach bei einem in Österreich geschlossenen Bestandvertrag ausländisches Recht (hier: Schweizer Recht) anzuwenden ist, ist wirksam, soweit damit nicht die Bestimmungen des Mieterschutzes unterlaufen werden. Demnach können damit die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht umgangen werden, wohl aber scheidet

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Ein Verzicht des kraft Gesetzes eingetretenen Angehörigen auf seine Mitmietrechte kann ohne ausdrückliche Erklärung nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Eintrittsberechtigten(oder des Eingetretenen) keinen Zweifel daran übrig lässt, dass er tatsächlich seine Rechte aufgeben will. Dabei ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen, sodass ein schlüssiger Verzicht des Berechtigten nur dann angenommen werden kann, wenn

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Hat der Eigentümer seine Wohnung einem anderen durch Vertrag (wie Miete oder Pacht) zum Bewohnen überlassen, dann kann er gegen Dritte, die ihre Benützungsbefugnis vom zB Mieter ableiten, nicht direkt mit Räumungsklage vorgehen, selbst wenn die vom Vertragspartner des Eigentümers abgeleitete Benützungsbefugnis des Dritten, also etwa der Untermietvertrag, gar nicht mehr aufrecht ist. Gegenteiliges gilt,

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Wesentliche Veränderungen des Mietgegenstandes kann der Mieter nur durchsetzen, wenn sie verkehrsüblich sind, was auch bedeutet, dass sie der vertraglich vereinbarten Nutzungsart entsprechen müssen. Eine Änderung, die zur Erweiterung des Bestandrechtes in Abweichung von der vertraglich vereinbarten Nutzung dienen soll, ist nicht durchsetzbar. OGH 25. 1. 2005, 5 Ob 310/04 f

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Sowohl § 12 a Abs 1 als auch Abs 3 MRG setzen unabdingbar voraus, dass der Mieter in der gemieteten Geschäftsräumlichkeit ein Unternehmen betreibt; Voraussetzung ist also stets, dass im Objekt vom Mieter ein veräußerbares Unternehmen betrieben wird. Dies ist nicht der Fall ist, wenn die Mieter-GmbH ihr Unternehmen an einem anderen Standort betreibt und

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Allein die wirtschaftlich unzutreffende Einschätzung des Geschäftsganges mit der schon bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden konnte, stellt keinen Grund für die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages dar. Dies gilt selbst bei einer damit verbundenen finanziellen Bedrohung des Bestandnehmers (hier wurde entgegen den Erwartungen die Gewinnschwelle von 800.000 Besuchern pro Jahr beim in Bestand genommenen Kino

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