Eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung
News 0 KommentareJudikatur legt Grenzen fest. Ein Mieter, der den Mietgegenstand, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten „unverhältnismäßig hohe Gegenleistung“ verwerten, kann vom Vermieter gekündigt werden. Ein Untermietzins, der die vom Hauptmieter erbrachten Leistungen um 78,25%



