Ersatz des Aufwandes des Mieters nach §1097 ABGB
News 0 KommentareTätigt der Bestandnehmer im Bestandobjekt Investitionen, die dem Bestandgeber obliegen oder die einen nützlichen Aufwand darstellen, so muss er den Ersatz des Aufwandes längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandobjektes gerichtlich fordern. Dabei handelt es sich um eine Präklusivfrist. Zur Fristwahrung des § 1097 ABGB reicht es, wenn die Art und das Ausmaß der




