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Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten iSd § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. Ein entgeltliches Rechtsverhältnis liegt dann nicht

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Einen Eigentümer, der in einer Gemeindewohnung lebt und einen Anspruch auf Übertragung derselben nach Auszug der Mutter mit Zustimmung seines Mitmieters (hier: Halbbruder) erreichen könnte, trifft ein Verschulden gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG, wenn er es verabsäumt bzw sich weigert, die erforderliche Zustimmungserklärung des Mitmieters einzuholen (hier gelangte das ErstG zur Feststellung,

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Nach § 10 MRG sind nur wesentliche Verbesserungen – erforderlich sind daher umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand – ersatzfähig. Es sind nur solche Verbesserungen abzugelten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind (RIS-Justiz RS0103223, RS0069950), wobei auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen

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Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht iSd § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln. Nach § 150 Abs 1 EO sind Servituten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

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Ein abweichender Verteilungsschlüssel kann auch durch Summenvereinbarungen (also inhaltlich übereinstimmende Einzelvereinbarungen) vereinbart werden. Jede Vereinbarung muss den gesamten Schlüssel (oder einen einheitlichen Berechnungsmodus) aufweisen, sie darf sich nicht nur auf den Anteil eines einzelnen Mieters beschränken. OGH 26. 8. 2008, 5 Ob 155/08 t § 17 MRG, § 16 WGG Entscheidung erging zum WGG

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Führt der Vermieter einzelne Vorfälle demonstrativ im Rahmen eines ordnungsgemäß geltend gemachten Kündigungsgrundes an, so ist er ungeachtet der Eventualmaxime nicht gehindert, weitere diesen Tatbestand erfüllende Umstände und Vorfälle „nachzuschießen“. Anmerkung: (hier: Kündigungsbehauptung: erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts insbesondere durch Nichtmeldung von Wasserschäden und Glasbruch sowie Vernachlässigung der regelmäßigen Wartung und Obsorge; nachträgliches Vorbringen: Badezimmer

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Das gesetzliche Gebot der Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“ (§ 3 MRG) ist so zu verstehen, dass im Zuge der Durchführung von Erhaltungsarbeiten nicht statisch stets Gleiches durch Gleiches zu ersetzen, sondern bei notwendigem Ersatz eine Anpassung auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur vorzunehmen ist. Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der

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Festlegung erfordert die Einbeziehung aller Beteiligten: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber

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Ausweisung bloß einer Gesamtsumme löst die Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG nicht aus: Ein dem Kaufvertrag beigeschlossenes Beiblatt, das lediglich eine Gesamtsumme ausweist, erfüllt den Rechnungslegungsanspruch des Käufers einer GBV jedenfalls nicht, so dass hiedurch die Frist gem § 18 Abs 3 WGG nicht zu laufen beginnt und auch eine Überprüfung der lukrierten

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§ 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses bzw bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet.

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