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Ein Mietvertrag bedarf als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB der Zustimmung der Mehrheit. Ein vom Hälfte- oder Miteigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag bindet die übrigen Teilhaber daher nur, wenn sie nachträglich ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben. Nach stRsp kann im Fall des Fehlens einer Gebrauchsordnung jeder Miteigentümer die Sache

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1. Die Beurteilung, ob die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG vorliegt, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0107188). 2. Der gemeinsame Haushalt wird durch gewisse durch die Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht

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Fälligkeitszeitpunkt für die Rückstellung ist gemäß § 1109 ABGB das Ende des Bestandverhältnisses, also der Endzeitpunkt eines befristeten Vertrags, der Kündigungstermin oder die Zustellung der vorzeitigen Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB. An dieser Rechtsfolge ändert sich durch die nach den §§ 573 f ZPO einzuräumende Leistungsfrist oder die bei Wohnungsmieten im Voll- und im Teilanwendungsbereich

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…ist kein geeigneter Einwand gegen aufgetragene Erhaltungsarbeiten. Werden der Vermieterin Erhaltungsmaßnahmen aufgetragen und vertritt sie die Ansicht, dass diese nicht baugenehmigungsfähig wären, bedarf es eines diesbezüglichen Einwands der Vermieterin. Ist diese Maßnahme technisch geeignet, den Mangel (hier Geruchsbelästigung) zu beseitigen, kann der Umstand, dass diese Maßnahme nicht der nunmehr geltenden Ö-Norm entsprechen mag, nicht dazu

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Erhaltungsarbeit und Baubewilligung: Für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit muss ein Mangel iS einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen. Dies kann auch in einer Einschränkung der Funktion liegen, wie etwa durch Geruchsbelästigung einer unmittelbar unterhalb des Dachflächenfensters der Mieterin situierten Regenrinneneinmündung als Hauptentlüftung für die Fäkalleitungen. Dabei ist es

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Klausel ist nicht gröblich benachteiligend und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Der Vermieter verwendete folgende Klausel: Klausel 29: In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein

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Die Klausel hält der Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB stand. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. Der Vermieter verwendete folgende Klausel: Klausel 27: Das Mietobjekt ist bei Beendigung ordnungsgemäß in weißer Farbe ausgemalt sowie unter Herstellung des Zustandes der Oberflächenbeläge (zB Fliesen, Bodenbeläge) wie bei Anmietung unter Berücksichtigung der bei schonendem vertragskonformen

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Ausmalverpflichtung im Vollanwendungsbereich wie im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und zwar sowohl im Geltungsbereich des KSchG wie auch im Verhältnis zwischen zwei Verbrauchern. Der Vermieter hat folgende Klausel verwendet: Klausel 27: Das Mietobjekt ist bei Beendigung ordnungsgemäß in weißer Farbe ausgemalt sowie unter Herstellung des Zustandes

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