Versorgungsleitungen: Neue Kausalentscheidung des OGH
News 0 KommentareDer Vermieter verwendete folgende Klausel: Klausel 18: Die vorhandenen Versorgungsleitungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Dazu der OGH: Zusammenfassend ist zu diesem Punkt somit festzuhalten, dass den Vermieter sowohl im Vollanwendungsbereich als auch bei Fehlen einer abweichenden (und zulässigen) Vereinbarung – im Teil und Nichtanwendungsbereich des







