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Mangels Kenntnis des Vermieters von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses kann kein konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes angenommen werden. Den Vermieter trifft keine Erkundungspflicht. Ein unverhältnismäßig hoher Untermietzins liegt jedenfalls vor, wenn er den Hauptmietzins (einschließlich des zu berücksichtigenden Gebrauchswerts der Investitionen zuzüglich Verzinsung) um mehr als 100% übersteigt. OGH 12. 10.

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Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptmietverhältnisses besteht ein Bereicherungsanspruch des Eigentümers gegen den ab diesem Zeitpunkt titellos benützenden Untermieter. Dabei richtet sich die Höhe des Benützungsentgeltes nicht nach dem bisher vom Hauptmieter bezahlten Mietzins, sondern dem bei Neuvermietung zulässigen Zins. OGH 12. 10. 2006, 6 Ob 212/06 d

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Lagerung von Schrott -Relevanz von Nebengebäuden: Bei Vermietung von (nicht kündigungsgeschützten) Freiflächen samt bestehender oder erst zu errichtender Räumlichkeiten ist das funktionelle Verhältnis der Räume zu den Freilandflächen ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als eine Geschäftsräumlichkeit iSd § 1 Abs 1MRG. Das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche ist zwar nicht alleiniges,

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Der Erwerber einer Liegenschaft ist an die vertragsmäßigen Kündigungstermine des Pachtvertrags nicht gebunden. Dies ergibt sich eindeutig aus § 1120 ABGB, da dieser auf Bestandverhältnisse, also auf Pachtverträge ebenso wie auf Mietverträge anzuwenden ist. Der Einzelrechtsnachfolger ist an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden. OGH 22. 2. 2007, 8

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Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes kann nur dann angenommen werden, wenn der Vermieter die Kündigung trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts ohne die Säumnis erklärende Gründe während längerer Zeit unterließ. Hat der Vermieter den Mieter seit mehreren Jahren immer wieder zur Aufgabe der Mietrechte aufgefordert, weil dieser die Wohnung nicht mehr benütze und benötige

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Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zunächst das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken voraus. Eine Verwendung zu anderen, untergeordneten Zwecken, etwa als Freizeitwohnung, reicht selbst dann nicht aus, wenn sie dazu in einem beachtlichen Ausmaß genützt wird. Die Verwendung der Wohnung zur Aufbewahrung einer, wenn auch umfangreichen

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Der OGH hat neuerlich bestimmten Klauseln in Mustermietverträgen eine klare Absage erteilt. Überprüft wurden Bestimmungen, mit denen der Mieter bestimmten Versicherungsverträgen zustimmte und mit denen die Erhaltungspflicht auf den Mieter überwälzt wurde. Achtung: Wir empfehlen dringend, dass Sie die von Ihnen verwendeten Vertragsmuster im Lichte dieser Entscheidung zu überarbeiten! Zur ersten Entscheidung über verbotene Klauseln

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Die Pflege eines Familienangehörigen, die einen ständigen Aufenthalt in dessen Wohnung notwendig macht, führt nicht zum Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses an der zuvor genutzten Wohnung. Daran vermag auch die Frage der Unsicherheit über die (weitere) Dauer der pflegebedingten Nichtbenutzung nichts zu ändern, da diese in solchen Fällen durch die besondere Schutzwürdigkeit des Mieters aufgewogen wird.

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Ein auf § 1118 ABGB gestützter Räumungsanspruch kann gegen den Mieter nur auf offene Mietzinsforderungen, nicht jedoch auf geschuldete Nebengebühren wie Verzugszinsen oder Kosten gestützt werden. Die zur Nettomiete angefallenen USt-Beträge unterfallen jedenfalls dem Zinsbegriff. Wird vertraglich vereinbart, dass sich der Vermieter verpflichtet, wegen der USt zu optieren, bezahlt der Mieter nur den Nettobetrag und

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